Zuschüsse vom LWL-Inklusionsamt: Was Arbeitgeber in Westfalen-Lippe beantragen können
David Enders · 06.09.2026 · 3 Min. Lesezeit
Es gibt einen Förderbereich, über den wir selten Anfragen bekommen, obwohl er für viele Betriebe im Kreis Recklinghausen relevant wäre: die Förderung der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Zuständig ist in unserer Region das LWL-Inklusionsamt Arbeit des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe.
Der Grund für die geringe Nachfrage ist meistens nicht fehlender Bedarf, sondern fehlendes Wissen. Viele Betriebe wissen schlicht nicht, dass es diese Mittel gibt, oder halten sie für ein Programm ausschließlich für Großunternehmen. Das Gegenteil ist der Fall: Gerade kleine Betriebe profitieren, weil eine einzelne Einstellung dort stärker ins Gewicht fällt.
Die vier Bereiche im Überblick
1. Förderung von neuen Arbeits- und Ausbildungsplätzen
Wer einen neuen Arbeits- oder Ausbildungsplatz für einen schwerbehinderten Menschen schafft und dauerhaft besetzt, kann dafür eine Förderung erhalten. Das gilt auch für Ausbildungsplätze, ein Punkt, der für Handwerksbetriebe mit Nachwuchsproblemen interessant ist.
2. Behinderungsgerechte Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen
Hierunter fallen technische Arbeitshilfen, angepasste Maschinen, bauliche Anpassungen, spezielle Software oder Mobiliar, also alles, was nötig ist, damit ein Arbeitsplatz behinderungsgerecht ausgestattet ist. Gefördert wird sowohl bei Neueinstellungen als auch bei bestehenden Beschäftigungsverhältnissen, etwa wenn eine Behinderung erst im laufenden Arbeitsverhältnis eintritt.
3. Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen
Wenn die Beschäftigung eines schwerbehinderten Menschen für den Betrieb eine überdurchschnittliche Belastung bedeutet, etwa durch verminderte Arbeitsleistung, erhöhten Betreuungsaufwand oder besondere Rahmenbedingungen, kann das Inklusionsamt laufende Leistungen gewähren. Das ist der Bereich, den Betriebe am häufigsten übersehen, weil er nicht an eine einmalige Investition gekoppelt ist.
4. LWL-Budget für Arbeit
Ein eigenes Instrument für Menschen, die aus einer Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt wechseln oder dort erstmals Fuß fassen. Für den Arbeitgeber sind dabei ein dauerhafter Lohnkostenzuschuss und eine begleitende Unterstützung vorgesehen.
Wichtig: Antrag vor der Maßnahme
Auch hier gilt der Grundsatz, der praktisch alle Förderungen prägt: Die Leistungen sind vor Beginn der Maßnahme zu beantragen. Wer den Arbeitsplatz erst umbaut und dann fragt, ob es dafür Geld gibt, steht in aller Regel mit leeren Händen da. Dasselbe gilt für die Einstellung selbst.
Wenn Sie also überlegen, jemanden einzustellen oder einen bestehenden Arbeitsplatz anzupassen: Der Kontakt zum Inklusionsamt gehört an den Anfang, nicht ans Ende.
Was Sie brauchen
Die Anforderungen unterscheiden sich je nach Leistung, aber im Kern geht es fast immer um dieselben Bausteine:
- Nachweis der Schwerbehinderung beziehungsweise Gleichstellung
- Beschreibung des Arbeitsplatzes und der Tätigkeit
- Bei Investitionen: Kostenvoranschläge, gegebenenfalls eine technische Stellungnahme
- Bei laufenden Leistungen: Darstellung der konkreten Belastung
- Arbeitsvertrag beziehungsweise Entwurf
Die Anträge laufen über das LWL-Formularportal. Erfahrungsgemäß entscheidet weniger die Formalie über den Erfolg als die Frage, ob der Zusammenhang zwischen Behinderung, Arbeitsplatz und beantragter Leistung nachvollziehbar dargestellt ist. Genau daran scheitern selbst gestellte Anträge am häufigsten.
Ein Nebeneffekt, den man mitrechnen sollte
Betriebe ab einer bestimmten Größe sind zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen verpflichtet und zahlen andernfalls eine Ausgleichsabgabe. Eine Einstellung wirkt hier doppelt: Sie kann gefördert werden und sie reduziert gleichzeitig die Abgabenlast. Diese Rechnung wird selten aufgemacht, obwohl sie die Entscheidung häufig kippt.
Wir übernehmen das Verfahren
Wir betreuen Förderverfahren beim LWL-Inklusionsamt vollständig, von der Ersteinschätzung über die Antragstellung bis zur Kommunikation mit dem Amt und dem Mittelabruf. Wenn Sie einen konkreten Fall im Betrieb haben oder eine Einstellung planen, sprechen Sie uns an, bevor etwas unterschrieben ist.
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Stand: September 2026. Maßgeblich sind die Regelungen des SGB IX und die Praxis des LWL-Inklusionsamts Arbeit.