De-minimis: Die 300.000-Euro-Grenze, über die vor dem Antrag kaum jemand spricht
David Enders · 09.09.2026 · 4 Min. Lesezeit
Wer zum ersten Mal einen Förderantrag ausfüllt, landet irgendwann bei einem Formular mit lateinischem Namen: der De-minimis-Erklärung. Die meisten unterschreiben sie, ohne genau zu wissen, was sie da erklären. Meistens geht das gut. Manchmal nicht, und dann wird es teuer, weil eine falsche Erklärung zur Rückforderung führen kann.
Worum es geht
Die EU sieht staatliche Zuschüsse an Unternehmen grundsätzlich kritisch, weil sie den Wettbewerb verzerren können. Kleine Beträge nimmt sie davon aus. De minimis heißt sinngemäß: Um Kleinigkeiten kümmert sich das Recht nicht. Was als Kleinigkeit gilt, steht in der Verordnung (EU) 2023/2831, die seit dem 1. Januar 2024 gilt. Die Grenze liegt seitdem bei 300.000 Euro. Vorher waren es 200.000 Euro, und in vielen älteren Merkblättern steht diese Zahl noch.
Bis zu dieser Summe darf ein Unternehmen also Beihilfen erhalten, ohne dass die Förderstelle jedes einzelne Programm bei der EU-Kommission anmelden muss. Für Sie als Antragsteller heißt das im Alltag: Sie müssen gegenüber jeder Förderstelle offenlegen, welche De-minimis-Beihilfen Sie in den letzten drei Jahren schon bekommen haben.
Wie die drei Jahre gezählt werden
Hier liegt der erste Irrtum. Es geht nicht um drei Kalenderjahre oder drei Steuerjahre, sondern um einen rollierenden Zeitraum von 36 Monaten. Stichtag ist jeweils der Tag der Bewilligung, nicht der Tag der Auszahlung. Gezählt werden alle De-minimis-Beihilfen, die in den 36 Monaten davor gewährt wurden.
Ein Beispiel: Ein Betrieb bekommt im März 2024 einen Zuschuss von 60.000 Euro, im Mai 2025 weitere 90.000 Euro und im Januar 2026 noch einmal 150.000 Euro. Damit ist die Grenze erreicht. Im April 2027 fällt der erste Zuschuss aus dem Zeitfenster, und es sind wieder 60.000 Euro frei. Wer mehrere Vorhaben plant, sollte diese Rechnung also vor dem ersten Antrag aufmachen und nicht erst, wenn der dritte Antrag abgelehnt wird.
Was überhaupt dazu zählt
Nicht jede Förderung ist eine De-minimis-Beihilfe. Größere Programme laufen häufig über andere beihilferechtliche Grundlagen, etwa die Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung. Typische De-minimis-Programme sind dagegen die kleineren Zuschüsse, mit denen Handwerks- und Mittelstandsbetriebe am häufigsten zu tun haben: Beratungsförderungen, Digitalisierungszuschüsse wie MID NRW, viele Landesprogramme, aber auch der Subventionswert mancher Förderkredite und Bürgschaften.
Bei Krediten und Bürgschaften zählt übrigens nicht die Kreditsumme, sondern nur der Vorteil gegenüber einem normalen Bankkredit, das sogenannte Beihilfeäquivalent. Das ist meist ein kleiner Bruchteil. Welcher Betrag genau anzurechnen ist, steht in der De-minimis-Bescheinigung, die Sie mit jedem Bescheid bekommen. Genau diese Zahl tragen Sie beim nächsten Antrag ein.
Ein einziges Unternehmen
Der zweite Irrtum betrifft Unternehmer mit mehreren Firmen. Die Verordnung spricht von einem einzigen Unternehmen und meint damit alle Betriebe, die miteinander verbunden sind: Mutter- und Tochtergesellschaften, Firmen mit demselben Mehrheitsgesellschafter, Konstruktionen mit beherrschendem Einfluss. Wer also eine Handwerks-GmbH und daneben eine Immobilien-GmbH hält, muss die Beihilfen beider Gesellschaften zusammenrechnen. Das wird gern übersehen, weil im Antragsformular nur nach dem antragstellenden Unternehmen gefragt zu werden scheint.
Was Sie aufbewahren müssen
Jede Bescheinigung über eine De-minimis-Beihilfe ist zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung kurzfristig vorzulegen. Unser Rat, so unspektakulär er klingt: Legen Sie einen eigenen Ordner an, digital oder aus Pappe, und heften Sie jede Bescheinigung sofort ab. Dazu eine Liste mit Datum, Förderstelle und Betrag. Wenn wir im Erstgespräch nach früheren Förderungen fragen, ist die häufigste Antwort: Da war mal was, ich müsste suchen. Das kostet dann Tage.
Seit dem 1. Januar 2026 tragen die Förderstellen jede gewährte De-minimis-Beihilfe zusätzlich in ein zentrales Register ein. Perspektivisch könnte damit die Eigenerklärung überflüssig werden. Im Moment ist sie es nicht. Sie bleibt Pflicht, und sie muss stimmen.
Wenn die Grenze überschritten wäre
Dann darf die Förderstelle die Beihilfe nicht gewähren, auch nicht anteilig bis zur Grenze. Eine unrichtige Erklärung fällt spätestens bei einer Prüfung auf, und die Folge ist die Rückforderung samt Zinsen. Deshalb rechnen wir die De-minimis-Situation bei jedem Mandat durch, bevor der Antrag rausgeht. Für die Landwirtschaft gelten übrigens andere, deutlich niedrigere Grenzen, was für Betriebe mit landwirtschaftlichem Nebenerwerb schnell relevant wird.
Wenn Sie nicht sicher sind, wo Sie stehen: Sammeln Sie, was Sie an Bescheinigungen finden, und bringen Sie es mit. Den Rest rechnen wir gemeinsam nach.
Förderhistorie prüfen lassen →
Stand: September 2026. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2023/2831 in der jeweils geltenden Fassung.